214 Z. 248 ff. und pag. 223). Die im unbestrittenen Sachverhalt erwähnten, weiteren Überholmanöver des Beschuldigten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, hatten jedoch zur Folge, dass sich der Privatkläger am Bahnübergang nicht direkt hinter dem Beschuldigten befand. Die beiden fuhren nach dem Überholmanöver in einem Konvoi von mehreren Fahrzeugen, bis sie durch die geschlossene Kolonne des Bahnübergangs bei Weissenbach zum Anhalten gezwungen wurden.