Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am Steuer eines Mercedes-Benz E350 CGI befand, während der Privatkläger einen Lastwagen der Marke IVECO steuerte (pag. 2). Auch der Ort des Überholmanövers ist unbestritten (pag. 112 Z. 5 ff. und pag. 8). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigten bzw. präzisierten die Parteien auf Vorhalt einer Landkarte den Ort des Überholmanövers noch (pag. 210 Z: 57 ff. und pag. 214 Z. 248 ff.