Weiter unbestritten ist bzw. kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Beteiligten so angenommen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls von seiner Arbeitsstelle unterwegs nach Hause und ins Wochenende war. Der Privatkläger hingegen hatte beruflich bedingt mit seinem Lastwagen eine Fahrt von Rothenburg in die Lenk und retour auszuführen.»