Auch unbestritten ist, dass die Fahrzeuge in der Autokolonne wegen geschlossenen Schranken vor dem Bahnübergang warten mussten und dass der Privatkläger bei dieser Gelegenheit zum Beschuldigten ging, um ihn auf sein angebliches Fahrverhalten anzusprechen. Der Beschuldigte öffnete für die Unterhaltung das Seitenfenster auf der Fahrerseite. Es folgte eine Auseinandersetzung über die Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte das Überholmanöver ausführte. Der Privatkläger schrieb sich danach die Autonummer des Beschuldigten auf und ging zum Lastwagen zurück.