Sie führte als unbestrittenen Sachverhaltsteil zutreffend Folgendes aus (pag. 145): «So wird von den beiden Beteiligten übereinstimmend ausgesagt und ist damit unbestritten, dass der Beschuldigte und der Privatkläger hintereinander in einer Autokolonne von Zweisimmen her talauswärts gefahren sind und dass die Fahrzeuge in der relativ engen Rechtskurve eingangs Weissenbach [recte: Garstatt] mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60km/h unterwegs waren.