154, welche grossmehrheitlich auf Annahmen basieren (so beispielsweise, das der Beschuldigten beim Überholmanöver nicht mehr als die erlaubten 80 km/h gefahren sei). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kommt die Kammer jedoch, nach eigener Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers, zum im Ergebnis gleichen Resultat wie die Vorinstanz.