Fand sie in seinen Aussagen Realitätskriterien, sprach sie ihnen die Relevanz sofort wieder ab. So führte sie beispielsweise aus, der Detailreichtum bezüglich der gefahrenen Strecke sei unbeachtlich, weil er diese Strecke gut kenne. Oder glaubhafte Aussagen beträfen nur das Rahmengeschehen. Nicht abgestellt werden kann zudem auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen auf pag. 154, welche grossmehrheitlich auf Annahmen basieren (so beispielsweise, das der Beschuldigten beim Überholmanöver nicht mehr als die erlaubten 80 km/h gefahren sei).