Dies führte dazu, dass die Aussagen der beiden Beteiligten teilweise tatsächlich nicht mit gleichem Massstab gewürdigt worden sind. So entkräftete sie mögliche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers sofort, begründete unterschiedliche Angaben mit nachlassendem Erinnerungsvermögen und suchte Erklärungen für allfällige Widersprüche. Im Gegensatz dazu zerpflückte sie die Aussagen des Beschuldigten regelrecht, fand in jeder Abweichung ein relevanter Widerspruch und behaftete ihn auf Zahlen, die naturgemäss nur Schätzungen sein können. Fand sie in seinen Aussagen Realitätskriterien, sprach sie ihnen die Relevanz sofort wieder ab.