9. Beurteilung durch die Kammer Die Kritik der Verteidigung am erstinstanzlichen Motiv ist teilweise nachvollziehbar. So erhielt auch die Kammer den Eindruck, dass die Vorinstanz das Aufkommen von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bzw. an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten unbedingt vermeiden wollte. Dies führte dazu, dass die Aussagen der beiden Beteiligten teilweise tatsächlich nicht mit gleichem Massstab gewürdigt worden sind.