Für den Beschuldigten habe es einfach nicht mehr zu sagen gegeben. Aus all diesen Ausführungen gehe hervor, dass die Aussagen beider Beteiligter letztlich etwa gleich glaubwürdig oder unglaubwürdig seien. Diesfalls gelte aber der in dubio-Grundsatz und es sei zugunsten des Beschuldigten auf seine Aussagen abzustellen. Er sei deshalb von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.