Insgesamt seien diese Berechnungen willkürlich, aktenwidrig, würden gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» verstossen und seien spitzfindig, weil der Beschuldigte immer nur von ungefähren Angaben gesprochen habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall der Drohung als karg bezeichnet, obwohl er und der Privatkläger in etwa gleichviel gesagt hätten, was sich aus dem Vergleich der Zeilenanzahl ergebe. Jeder habe geschildert, was aus seiner Sicht passiert sei. Für den Beschuldigten habe es einfach nicht mehr zu sagen gegeben.