Sie stützte sich hierfür auf irgendwelche Prämissen, die gerade so gut anders sein könnten. So könne man doch beispielsweise nicht einfach davon ausgehen, dass der Beschuldigte nicht schneller als die erlaubte Geschwindigkeit gefahren sei. Insgesamt seien diese Berechnungen willkürlich, aktenwidrig, würden gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» verstossen und seien spitzfindig, weil der Beschuldigte immer nur von ungefähren Angaben gesprochen habe.