Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei es generell unglaublich, in welchem Detail auf praktisch jedem theoretisch nur möglichen Widerspruch herumgeritten und Lügenkriterien konstruiert worden seien. So seien beispielsweise bei Distanzangaben Widersprüche ausgeführt worden, obwohl die Abweichungen geringer ausgefallen seien als beim Privatkläger. Ungleich und spitzfindig sei zudem, dass der Beschuldigte auf seinen Erstaussagen behaftet werde, beim Privatkläger hingegen Unterschiede mit dem fehlenden Erinnerungsvermögen erklärt würden. Fast eine ganze Seite lang werde zudem auf dem Thema «Rückspiegel» herumgeritten.