Dabei seien aber diese Äusserungen des Privatklägers zur eigenen Rolle besonders wichtig, und wenn dieser seine Beteiligung runter spiele, sei das relevant. Es sei auch nicht am Beschuldigten, ein Motiv des Privatklägers für eine Falschanschuldigung zu beweisen. Eine solche könne immer und überall vorkommen. Es gebe viele Möglichkeiten für ein Motiv, der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme auch etwas dazu gesagt. Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei es generell unglaublich, in welchem Detail auf praktisch jedem theoretisch nur möglichen Widerspruch herumgeritten und Lügenkriterien konstruiert worden seien.