Diesbezüglich sei jedoch zu berücksichtigen, dass er einen offenbar sehr harmlosen Vorfall ausdrücklich als Schikane bzw. Nötigung bezeichnet und zur Anzeige gebracht habe. Er habe daraus also einen strafrechtlichen Vorwurf gemacht, was ihn nicht glaubhafter mache, eher im Gegenteil. Das einzige Mal, wo die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers in Frage stelle, sei sein ruhiges Verhalten bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten am Bahnübergang. Auch diese Aussagen würden vom Gericht jedoch nicht weiter kommentiert. Dabei seien aber diese Äusserungen des Privatklägers zur eigenen Rolle besonders wichtig, und wenn dieser seine Beteiligung runter spiele, sei das relevant.