Zu Unrecht erachte die Vorinstanz die Konstanz des Privatklägers in den Kernvorwürfen als Glaubhaftigkeitssignal, es handle sich schliesslich um einen sehr überschaubaren Sachverhalt. Im Übrigen habe der Beschuldigte genau so konstant ausgesagt, seine Schilderungen habe man jedoch dem irrelevanten Rahmensachverhalt zugeordnet. Weiter habe die Vorinstanz den Privatkläger auch deshalb als glaubwürdig erachtet, weil er den Beschuldigten entlastet haben soll. Diesbezüglich sei jedoch zu berücksichtigen, dass er einen offenbar sehr harmlosen Vorfall ausdrücklich als Schikane bzw. Nötigung bezeichnet und zur Anzeige gebracht habe.