Die Vorinstanz habe dies zwar auch gesehen, jedoch als irrelevant bezeichnet. Überall, wo es in den Aussagen des Privatklägers Widersprüche und Aggravationstendenzen gebe, relativiere die Vorinstanz dies und schiebe es auf das fehlende Erinnerungsvermögen. Im Gegensatz dazu spiele bei den Aussagen des Beschuldigten das fehlende Erinnerungsvermögen nie eine Rolle, ihm würde jede Unstimmigkeit um die Ohren gehauen. Zu Unrecht erachte die Vorinstanz die Konstanz des Privatklägers in den Kernvorwürfen als Glaubhaftigkeitssignal, es handle sich schliesslich um einen sehr überschaubaren Sachverhalt.