4 Aggravationstendenz des Privatklägers, was von der Vorinstanz indes mit keinem Wort erwähnt worden sei. Ähnlich verhalte es sich mit den Aussagen des Privatklägers zur Frage der Sicherheitslinien. Bei der Polizei habe der Privatkläger angegeben, es habe keine ausgezogenen Sicherheitslinien gehabt. Später habe er dann ausgeführt, das Überfahren der Sicherheitslinie sei mitunter ein Grund für die Anzeigeerstattung gewesen. Dabei handle es sich um eine unnötige, unwahre Aussage und um eine klare Aggravationstendenz. Die Vorinstanz habe dies zwar auch gesehen, jedoch als irrelevant bezeichnet.