Es gebe denn auch zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers. So falle beispielsweise auf, dass er von «Schikanestopp» spreche und den Abstand zum Beschuldigten auf sehr knappe 20-30 m schätze. Gleichzeitig gebe er aber an, genügend Zeit zum Abbremsen gehabt zu haben, was den vorangehenden Angaben widerspreche und vermuten lasse, dass es eben doch mehr als 20- 30 m Abstand gewesen sein müssen. Dieser Umstand belege zudem auch eine