Während der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme dazu nichts gesagt habe, habe er in der zweiten Befragung angegeben, der Abstand habe 20- 30 m betragen. Heute nun habe er von 30-40 m gesprochen. Zwar sei nachvollziehbar, dass solche Schätzungen sehr schwierig vorzunehmen seien. Eine angebliche Konstanz in den Aussagen des Privatklägers als Glaubwürdigkeitsfaktor zu erkennen, sei jedoch schlicht falsch. Die Vorinstanz habe zudem diese nicht wirklich konstanten Aussagen des Privatklägers schöngeredet und, damit es aufgehe, dazu viele Mutmassungen angestellt. Es gebe denn auch zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers.