Dass dem aber nicht so sei, zeige sich beispielweise anhand seiner Äusserungen zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit. Nachdem er diese in seiner ersten Einvernahme zunächst als «stark übersetzt» bezeichnet habe, habe er sie später nur mit 80-100 km/h beziffert. Heute habe der Privatkläger die gefahrene Geschwindigkeit auf 120-130 km/h geschätzt, eine Konstanz sei folglich mitnichten erkennbar. Dasselbe gelte für den Abstand beim Wiedereinbiegen. Während der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme dazu nichts gesagt habe, habe er in der zweiten Befragung angegeben, der Abstand habe 20- 30 m betragen.