8. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügte für den Beschuldigten insbesondere die von der Vorinstanz vorgenommene Aussagenwürdigung der beiden Beteiligten: Es falle auf, dass die Aussagen des Beschuldigten und jene des Privatklägers jeweils sehr einseitig und unterschiedlich gewürdigt worden seien. Hierfür gebe es zahlreiche Beispiele. So sei der Privatkläger stets für seine konstanten und detaillierten Aussagen gelobt worden. Dass dem aber nicht so sei, zeige sich beispielweise anhand seiner Äusserungen zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit.