Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit angesprochen habe, habe dieser gesagt: «Wenn dä nid sofort wieder istigsch, polier i dir d’Fresse vor au dene Lüt!», worauf dem Privatkläger unwohl geworden sei und er es mit der Angst zu tun bekommen habe. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hierfür der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 950.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage).