Weiter erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Privatkläger den Beschuldigten vor dem geschlossenen Bahnübergang zur Rede stellte. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit angesprochen habe, habe dieser gesagt: «Wenn dä nid sofort wieder istigsch, polier i dir d’Fresse vor au dene Lüt!», worauf dem Privatkläger unwohl geworden sei und er es mit der Angst zu tun bekommen habe.