Diese zweite Bremsung sei mittelstark gewesen und habe ausschliesslich der Schikane des Privatklägers gedient. Infolgedessen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig, begangen einerseits durch Behinderung des Privatklägers beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen und anderseits durch Abbremsen ohne ersichtlichen Grund und bestrafte ihn dafür mit einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Weiter erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Privatkläger den Beschuldigten vor dem geschlossenen Bahnübergang zur Rede stellte.