7. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers als erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger kurz vor dem Bahnübergang in Weissenbach auf der Strecke Zweisimmen-Spiez überholt und sich danach derart knapp vor dem Privatkläger wieder in die Fahrbahn eingefügt habe, dass dieser mit seinem LKW behindert worden sei und stark habe bremsen müssen. Der Privatkläger habe akustisch und mit Licht gehupt, worauf der Be-