2. Der dem Berufungsführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. November 2014 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen; der Berufungsführer sei nicht zu verwarnen und die Probezeit sei nicht zu verlängern. 3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern (inklusive erstinstanzliches Verfahren). Der Privatkläger seinerseits verzichtete auf das Stellen von Anträgen.