Darin beschränkte er die Berufung auf Ziffer I., Ziffer II. 2 und 3 sowie Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Gegen Ziffer II. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Grundsatzentscheid über Nicht- Widerruf) wurde hingegen keine Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 189 f.). Der Privatkläger liess sich oberinstanzlich nicht mehr vernehmen. Der Beschuldigte und der Privatkläger wurden zur oberinstanzlichen Verhandlung am 16. Juni 2017 vorgeladen (pag. 194 ff.).