Ausserdem wurde der Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 950.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 21. November 2014 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug widerrief die Vorinstanz nicht. Sie verwarnte ihn aber und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Die Kosten für das Widerrufsverfahren wurden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt.