Der Berufungsführer unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren und wird wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘920.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Berufungsführer keine Entschädigung auszurichten. 13 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: