Diese Bussenhöhe ist vorliegend angemessen. Aufgrund der Schnittstellenproblematik wird die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Empfehlung in den VBRS-Richtlinien, jedoch entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, aber unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes auf 2 Tage festgesetzt (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Ziff. 3 der Vorbemerkungen zu Teil I der Richtlinien).