Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die VBRS- Richtlinien sehen für grobe Verkehrsregelverletzungen auf Autobahnen eine Verbindungsbusse von mind. CHF 500.00 vor (Ziff. 1./I./2. der Richtlinien). Diese Bussenhöhe ist vorliegend angemessen.