15. Fazit Strafe und Verbindungsbusse Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemessen. Vor dem Hintergrund der ebenfalls auszusprechenden Verbindungsbusse entfallen 10 Strafeinheiten auf die Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe wird auf CHF 100.00 bestimmt, wobei für die Bestimmung auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 24 der Entscheidbegründung; pag. 122) verwiesen werden kann. Die Strafe ist angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungsführer noch nie etwas hat zu Schulden kommen lassen, bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art.