14. Täterkomponente Der Berufungsführer hat keine Vorstrafen, was allerdings nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, sondern vorausgesetzt werden darf. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführte, verhielt sich der Berufungsführer seit der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme kooperativ und gestand die Widerhandlung ohne Umschweife ein. Er erleichterte damit die Strafverfolgung erheblich.