Der Berufungsführer leitete das Wendemanöver über die doppelte Sicherheitslinie zwar direktvorsätzlich ein, schätzte aber das damit verbundene Gefährdungspotential falsch ein und handelte damit «nur» unbewusst fahrlässig. Auch wenn die von ihm beschriebene persönliche Notsituation ein entsprechendes Manöver nicht zu rechtfertigen vermag, legt sie doch den Schluss nahe, dass der Berufungsführer primär unbedacht und mit minimaler krimineller Energie handelte. Mit der Vorinstanz ist somit von einem leichten Tatverschulden auszugehen.