Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens, der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und der eingeschränkten Sichtverhältnisse, war die Anzahl der potentiell gefährdeten Verkehrsteilnehmer relativ hoch. Der Berufungsführer leitete das Wendemanöver über die doppelte Sicherheitslinie zwar direktvorsätzlich ein, schätzte aber das damit verbundene Gefährdungspotential falsch ein und handelte damit «nur» unbewusst fahrlässig.