13. Tatkomponente Der Berufungsführer schuf vorliegend eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fehlte zu einer konkreten Gefährdung allerdings nur wenig. Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens, der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und der eingeschränkten Sichtverhältnisse, war die Anzahl der potentiell gefährdeten Verkehrsteilnehmer relativ hoch.