12. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 der Entscheidbegründung; pag. 120). Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird eine grobe Verkehrsregelverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) 11 sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (Ziff. 1./I./2. der Richtlinien).