11. Fazit Nach dem Gesagten liegt weder eine auf besonderen Umständen beruhende, erklärbare Fehleinschätzung durch den Berufungsführer vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen würde, noch war das Manöver aufgrund der Verkehrsbedingungen notwendig. Nach dem objektiven ist damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Kammer schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, welche das Wendemanöver des Berufungsführers als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifizierte. IV. Strafzumessung