13 Abs. 2 StGB). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht Ausnahmen vom Verbot der Querung von Sicherheitslinien nur bei Vorliegen zwingender Gründe bejahte. Zu denken ist dabei an Hindernisse auf der Fahrbahn, welche die Weiterfahrt für eine unzumutbare Dauer verhindern, oder auch, wenn durch ein entsprechendes Manöver ein Unfall verhindert oder Unfallfolgen gemildert werden könnten (BGE 136 II 447 E. 3.3 mit Hinweisen). Die vom Berufungsführer gegenüber seinen Angehörigen verspürte Verpflichtung gründet nicht in einer verkehrsbedingten Notwendigkeit und kann entsprechend nicht rechtfertigend berücksichtigt werden.