und handelte entsprechend unbewusst fahrlässig. Soweit der Berufungsführer angibt, er sei davon ausgegangen, sein Fahrzeug in einem Zug wenden zu können, ändert dies an der Beurteilung der Situation nichts. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden durfte, das Wendemanöver in einem Zug zu vollziehen bzw. daraus höchstens eine unwesentlich geringere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer resultiert hätte. Ein entsprechender Irrtum wäre für den Berufungsführer sodann ohne weiteres vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB).