Vielmehr wäre es aufgrund der bereits erwähnten erhöhten Gefahrensituation auf Autostrassen, den engen Platzverhältnissen, dem schwindenden Tageslicht und der Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer angezeigt gewesen, von einem entsprechenden Manöver abzusehen. Indem der Berufungsführer sein Fahrzeug unter den beschriebenen Umständen über die doppelte Sicherheitslinie wendete, zog er die vorliegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht (vgl. auch pag. 70 Z. 4 f.) und handelte entsprechend unbewusst fahrlässig.