Er lässt indessen ausführen, dass er aufgrund der unfallbedingten, wechselseitigen Verkehrsführung und der bestehenden Platz- und Sichtverhältnisse davon habe ausgehen dürfen, das Wendemanöver in einem Zug und ohne Behinderung des Gegenverkehrs durchführen zu können. Soweit der Berufungsführer zunächst ausführt, er habe während den verkehrsfreien Intervallen nicht mit Gegenverkehr rechnen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar nahm er wahr, dass ihm der Verkehr «in Wellen» entgegenkam;