Vorliegend überfuhr der Berufungsführer die Sicherheitslinie nach eigenen Angaben vorsätzlich, um einen Termin nicht zu verpassen und um eine ihm nahe stehende Person wegen seines Verbleibs nicht in Sorge zu versetzen. Er lässt indessen ausführen, dass er aufgrund der unfallbedingten, wechselseitigen Verkehrsführung und der bestehenden Platz- und Sichtverhältnisse davon habe ausgehen dürfen, das Wendemanöver in einem Zug und ohne Behinderung des Gegenverkehrs durchführen zu können.