Fahrlässigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und so unbewusst fahrlässig handelt. Wie der Berufungsführer zu Recht vorbringt, gebietet das Schuldprinzip bei der Annahme grober Fahrlässigkeit eine sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestands (BGE 130 IV 32 E 5.1und BGE 106 IV 49 f. mit Hinweisen). Vorliegend überfuhr der Berufungsführer die Sicherheitslinie nach eigenen Angaben vorsätzlich, um einen Termin nicht zu verpassen und um eine ihm nahe stehende Person wegen seines Verbleibs nicht in Sorge zu versetzen.