9.3 Fazit objektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz geht die Kammer nach dem Gesagten davon aus, dass das vom Berufungsführer vollzogene Wendemanöver aufgrund der damit insbesondere für die Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn geschaffenen erhöhten abstrakten Gefahr objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Ob der Gegenverkehr in dieser Situation durch die Lichter der im Stau stehenden Fahrzeuge geblendet war oder nicht, spielt für diese Qualifikation keine entscheidende Rolle und kann entsprechend offen bleiben.