Von einer bloss allgemeinen, abstrakten Gefährdungsmöglichkeit wäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter nur dann auszugehen, wenn mit Sicherheit keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Berufungsführers hätten betroffen sein können (BGE 118 IV 285 E. 3b). Es trifft zwar zu, dass der Berufungsführer mit seinem Manöver keinen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdete, das Gefahrenpotential seiner Handlung ist indessen