117]) nicht schliessen, es sei keine (abstrakte) Gefahr geschaffen worden. Zunächst kann der Berufungsführer angesichts seiner bewussten Verkehrsregelverletzung zu seiner Entlastung nicht eine besondere allgemeine Aufmerksamkeitspflicht anderer Verkehrsteilnehmer geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3). Von einer bloss allgemeinen, abstrakten Gefährdungsmöglichkeit wäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter nur dann auszugehen, wenn mit Sicherheit keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Berufungsführers hätten betroffen sein können (BGE 118 IV 285 E. 3b).