Indem der Berufungsführer mit seinem Fahrzeug über die doppelte Sicherheitslinie wendete und so kurzzeitig die Gegenfahrbahn blockierte, schuf er für den entgegenkommenden Verkehr ein Hindernis. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers lässt sich aus dem Umstand, dass die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einen grösseren Abschnitt überblicken konnten, als sie zum Anhalten benötigten (vgl. dazu die korrekte Berechnung des Bremswegs der Vorinstanz [pag. 117]) nicht schliessen, es sei keine (abstrakte) Gefahr geschaffen worden.