So sind die beidseitig mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h begrenzten Fahrbahnen – neben in regelmässigen Abständen aufgestellten Pollern unterschiedlicher Grösse – einzig durch die doppelte Sicherheitslinie getrennt. Die Fahrbahnen sind weiter auf der einen Seite (Gegenfahrbahn) unmittelbar, auf der anderen Seite nach einem Grünstreifen durch Zaunkonstruktionen begrenzt und bieten keine (Gegenfahrbahn) bzw. wenig Ausweichmöglichkeiten (pag. 77-79). Indem der Berufungsführer mit seinem Fahrzeug über die doppelte Sicherheitslinie wendete und so kurzzeitig die Gegenfahrbahn blockierte, schuf er für den entgegenkommenden Verkehr ein Hindernis.